Grundsteuerreform ab 1. Januar 2025

SCHWANDORF (sr). Wie alle bayerischen Gemeinden muss auch die Stadt Schwandorf im Zuge der Grundsteuerreform die Hebesätze A und B neu festlegen, die durch den Stadtrat am 2. Dezember 2024 über eine Grundsteuer-Hebesatzsatzung beschlossen werden sollen. Die letzte Anpassung der Grundsteuern A (315 v. H.) und B (340 v. H.) in Schwandorf datiert auf das Jahr 2016.

    Mit der Reform, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tritt, wird in Bayern das
    Berechnungsmodell von einer wertbasierten auf eine flächenbezogene Grundlage
    umgestellt. Dies führt zu Änderungen der Messbeträge und somit der zu zahlenden
    Steuer. Nach dem neuen, rein flächenbezogenen Berechnungsmodell kann entweder
    eine niedrigere oder höhere Steuer anfallen.

    Das sind die rechtlichen Hintergründe der Grundsteuerreform

    Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 die Unvereinbarkeit der bisherigen
    Grundsteuererhebung festgestellt und die bisherigen Einheitswerte, als
    verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind
    und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahlerinnen und -zahler ungleich behandelt
    werden. Außerdem hat der Gesetzgeber eine Öffnungsklausel für die Bundesländer für
    eine eigene landesgesetzliche Grundsteuerregelung geschaffen. Von dieser Regelung
    hat der Freistaat Bayern Gebrauch gemacht und für Bayern einen flächenbezogenen
    Ansatz für die Bemessung der Grundsteuer gewählt. Damit muss jede bayerische Stadt
    und Gemeinde ihre Grundsteuerhebesätze ab dem Jahr 2025 neu festlegen. Die
    aktuellen Hebesätze für die Grundsteuer treten zum 31. Dezember 2024 außer Kraft.

    So berechnet sich die künftige Grundsteuer

    Bei der neuen Grundsteuer-Festsetzung handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren,
    in dem die Finanzämter auf Basis der Grundsteuererklärungen der Eigentümerinnen
    und Eigentümer den Grundsteuer-Messbetrag den Kommunen zur Verfügung stellen.
    Anhand dieser Daten wird die Grundsteuer nach der Formel „Grundsteuer-Messbetrag x
    Hebesatz“ berechnet.

    Erlass einer Hebesatzsatzung durch den Stadtrat

    Die Grundsteuer ist neben der Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Umsatzsteuer
    eine wichtige Einnahmequelle der Stadt Schwandorf.

    Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat verschiedene Berechnungsmodelle für die
    Hebesätze für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen) und
    die Grundsteuer B (sonstige Grundvermögen wie Wohngebäude, Eigentumswohnungen
    und Gewerbeimmobilien) vor.

    Bis 31. Dezember 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten,
    ab 1. Januar 2025 nach den neuen Berechnungsgrundlagen. Bei den
    Äquivalenzbeträgen handelt es sich um eine reine Rechengröße mit fixem Wert, die
    ausschließlich für die Grundsteuer B eingesetzt wird. Die bisherigen
    Grundsteuerbescheide verlieren kraft Gesetzes ihre Gültigkeit zum 1. Januar 2025.

    Die tatsächliche Höhe der jeweils zu zahlenden Grundsteuer ergibt sich aus den neuen
    Grundsteuerbescheiden der Stadt Schwandorf. Diese werden voraussichtlich Mitte
    Januar 2025 verschickt.

    Anfragen

    Die Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, sich nach dem Versand der
    Grundsteuer-Bescheide per Mail unter grundsteuer@schwandorf.de oder per Telefon
    unter 09431/45-477 an die Verwaltung bei Fragen oder Unklarheiten zu wenden. Bitte
    haben Sie Verständnis bei Wartezeiten.

    Für Fragen zum Grundsteuermessbetrag, der die Grundlage für die Festsetzung der
    Grundsteuer durch die Stadt darstellt, ist ausschließlich das Finanzamt Schwandorf der
    richtige Ansprechpartner. Sie werden deshalb gebeten, die Werte in Ihrem
    Grundsteuermessbescheid sorgfältig zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten gegenüber
    Ihrer abgegebenen Erklärung setzen Sie sich bitte mit dem Finanzamt Schwandorf in
    Verbindung. Darüber hinaus ist noch mit Korrekturen und Fehlerbereinigung der
    Bescheide durch das Finanzamt zu rechnen.