SCHWANDORF (sr). Wie alle bayerischen Gemeinden muss auch die Stadt Schwandorf im Zuge der Grundsteuerreform die Hebesätze A und B neu festlegen, die durch den Stadtrat am 2. Dezember 2024 über eine Grundsteuer-Hebesatzsatzung beschlossen werden sollen. Die letzte Anpassung der Grundsteuern A (315 v. H.) und B (340 v. H.) in Schwandorf datiert auf das Jahr 2016.
Mit der Reform, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft tritt, wird in Bayern das
Berechnungsmodell von einer wertbasierten auf eine flächenbezogene Grundlage
umgestellt. Dies führt zu Änderungen der Messbeträge und somit der zu zahlenden
Steuer. Nach dem neuen, rein flächenbezogenen Berechnungsmodell kann entweder
eine niedrigere oder höhere Steuer anfallen.
Das sind die rechtlichen Hintergründe der Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 die Unvereinbarkeit der bisherigen
Grundsteuererhebung festgestellt und die bisherigen Einheitswerte, als
verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind
und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahlerinnen und -zahler ungleich behandelt
werden. Außerdem hat der Gesetzgeber eine Öffnungsklausel für die Bundesländer für
eine eigene landesgesetzliche Grundsteuerregelung geschaffen. Von dieser Regelung
hat der Freistaat Bayern Gebrauch gemacht und für Bayern einen flächenbezogenen
Ansatz für die Bemessung der Grundsteuer gewählt. Damit muss jede bayerische Stadt
und Gemeinde ihre Grundsteuerhebesätze ab dem Jahr 2025 neu festlegen. Die
aktuellen Hebesätze für die Grundsteuer treten zum 31. Dezember 2024 außer Kraft.
So berechnet sich die künftige Grundsteuer
Bei der neuen Grundsteuer-Festsetzung handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren,
in dem die Finanzämter auf Basis der Grundsteuererklärungen der Eigentümerinnen
und Eigentümer den Grundsteuer-Messbetrag den Kommunen zur Verfügung stellen.
Anhand dieser Daten wird die Grundsteuer nach der Formel „Grundsteuer-Messbetrag x
Hebesatz“ berechnet.
Erlass einer Hebesatzsatzung durch den Stadtrat
Die Grundsteuer ist neben der Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Umsatzsteuer
eine wichtige Einnahmequelle der Stadt Schwandorf.
Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat verschiedene Berechnungsmodelle für die
Hebesätze für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen) und
die Grundsteuer B (sonstige Grundvermögen wie Wohngebäude, Eigentumswohnungen
und Gewerbeimmobilien) vor.
Bis 31. Dezember 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten,
ab 1. Januar 2025 nach den neuen Berechnungsgrundlagen. Bei den
Äquivalenzbeträgen handelt es sich um eine reine Rechengröße mit fixem Wert, die
ausschließlich für die Grundsteuer B eingesetzt wird. Die bisherigen
Grundsteuerbescheide verlieren kraft Gesetzes ihre Gültigkeit zum 1. Januar 2025.
Die tatsächliche Höhe der jeweils zu zahlenden Grundsteuer ergibt sich aus den neuen
Grundsteuerbescheiden der Stadt Schwandorf. Diese werden voraussichtlich Mitte
Januar 2025 verschickt.
Anfragen
Die Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, sich nach dem Versand der
Grundsteuer-Bescheide per Mail unter grundsteuer@schwandorf.de oder per Telefon
unter 09431/45-477 an die Verwaltung bei Fragen oder Unklarheiten zu wenden. Bitte
haben Sie Verständnis bei Wartezeiten.
Für Fragen zum Grundsteuermessbetrag, der die Grundlage für die Festsetzung der
Grundsteuer durch die Stadt darstellt, ist ausschließlich das Finanzamt Schwandorf der
richtige Ansprechpartner. Sie werden deshalb gebeten, die Werte in Ihrem
Grundsteuermessbescheid sorgfältig zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten gegenüber
Ihrer abgegebenen Erklärung setzen Sie sich bitte mit dem Finanzamt Schwandorf in
Verbindung. Darüber hinaus ist noch mit Korrekturen und Fehlerbereinigung der
Bescheide durch das Finanzamt zu rechnen.