Infos zur neuen Grundsteuerreform

„Abgabefrist auf 31. Januar verlängert“

TEUBLITZ (sr). Die Grundsteuer wurde reformiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft.

Geschäftsführer Karl Killermann (rechts) und Sohn Johannes Killermann – ein starkes Team. Foto: privat

Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahler ungleich behandelt werden. Deshalb gilt: Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten, ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. Für Grundstücke wird in Bayern ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Damit wird im Gegensatz zum Bundesmodell verhindert, dass die Grundsteuer automatisch steigt.

Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1.1.2025. Die „neue“ Grundsteuer ist also erstmalig ab 2025 zu zahlen.

Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (z.B. einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder eines Gewerbegrundstücks) und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen z.B. auch einzelne oder mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke) eine Grundsteuererklärung einreichen.

Die Abgabe der Erklärung ist elektronisch über ELSTER möglich. Falls Sie nicht die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Erklärung haben, dürfen nahe Angehörige oder Steuerberater Sie hierbei unterstützen.

Profis in Sachen Steuerrecht

Das sind die kompetenten Mit-arbeiter*innen der Max Delmes GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Gerne ist man Ihnen bei der Meldung der Grundsteuer behilflich.

Gut zu wissen:

Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wurde zum 31. Januar 2023 verlängert (ürsprünglich 31. Oktober 2022). Weitere Informationen finden Sie auch online unter: www.grundsteuer.bayern.de.

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