TEUBLITZ (sr). Der Kreistag des Landkreises Schwandorf beschloss am 9. Dezember 2024 mit einer knappen Mehrheit von 28:26 Stimmen, das Eselweihergebiet bei Teublitz nicht als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen, lautet es in einer aktuellen Pressemitteilung der LBV-Bezirksgeschäftsstelle Oberpfalz.
Als Hauptargument führte Landrat Ebeling an, dass ein großer Grundstücksbesitzer gegen die Ausweisung sei. Der LBV (Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern e.V.) sieht darin einen gefährlichen Präzedenzfall. Der Naturschutzverband befürchtet, dass mit dieser Argumentation nirgends mehr eine Ausweisung von Schutzgebieten möglich sein wird. Im Vorfeld der Kreistagsentscheidung wurde die Unterschutzstellung mit einer Entwertung der Flächen oder gar einer Enteignung in Verbindung gebracht.
Christoph Bauer, Leiter der LBV-Bezirksgeschäftsstelle Oberpfalz:
„Für die Ausweisung von Schutzgebieten sollten ausschließlich fachliche Gründe eine Rolle spielen. Diese liegen für das Teublitzer Weihergebiet mit einer beeindruckenden Datenbasis vor. Die Flächen hätten sogar die Qualität für ein Naturschutzgebiet. Wenn nun nicht einmal die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes, einer deutlich schwächeren Schutzgebietskategorie, zustande kommt, ist dies ein fatales Signal. Die grundgesetzlich festgeschriebene Verpflichtung des Eigentums für das Allgemeinwohl spielt offenbar keine Rolle mehr.“
Dr. Christian Stierstorfer, LBV-Waldreferent und Gebietskenner, war in der öffentlichen Sitzung dabei:
„Einziges Argument gegen die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet war die Ablehnung eines Grundstückseigentümers. Das ist inakzeptabel und rechtlich gar nicht vorgeschrieben. Wenn die Existenz seltener Arten und Biotope, sowie entsprechende Schutzbemühungen als Wertverlust für Flächen angesehen werden, konter-kariert dies alle gesellschaftlichen Bemühungen zum Erhalt unserer Lebensgrundlagen. In dieser Logik sind nur noch betonierte Landschaften etwas wert.“
Hintergrund:
Die Bemühungen, das Eselweihergebiet unter Landschaftsschutz zu stellen, reichen mehr als ein Jahrzehnt zurück. Die Ausweisung wurde bereits 2013 mit Verweis auf die geplante Umfahrungsstraße abgelehnt. Nach dem Aus für Umgehung im vergangenen Jahr entfiel diese Begründung. Die hohe naturschutzfachliche Wertigkeit des Gebietes unstrittig. Im zurückliegenden Raumordnungsverfahren für die Straße wurde die natürliche Vielfalt durch umfangreiche Untersuchungen zweifelsfrei belegt. Nun werden Eigentümerinteressen gegen eine Unterschutzstellung angeführt.
Die Ausweisung von Schutzgebieten bedarf rechtlich nicht der Zustimmung der Grundstückseigentümer. In der Kreistagssitzung wurde genau darauf hingewiesen, insbesondere hinsichtlich der vielen zurückliegenden Landschaftsschutzgebietsausweisungen in der Oberpfalz, bei denen die Grundstückseigner nicht befragt wurden. In einem Landschaftsschutzgebiet sind Land-, Teich- und Forstwirtschaft weiterhin uneingeschränkt möglich.