24.11.2024 – PI SCHWANDORF …
Am Freitag, den 22.11.2024, zwischen 10:00 Uhr und 10:20 Uhr, ereignete sich auf dem Gelände einer Wackersdorfer Tankstelle eine Verkehrsunfallflucht. Ein weißer Kleintransporter überfuhr zwei Pylonen und beschädigte diese. Anschließend stieg der Unfallfahrer aus, nahm den Schaden in Augenschein, stieg wieder ein und fuhr weiter. Es entstand ein Sachschaden von ca. 80,- Euro. Die Ermittlungen nach dem Unfallfahrer wurden aufgenommen. Zeugen, die sachdienliche Hinweise geben können, werden gebeten, sich bei der Polizeiinspektion Schwandorf unter 09431/43010 in Verbindung zu setzen.
Streitigkeit endet in Körperverletzung
Am Freitag, den 22.11.2024 gegen 16:30 Uhr kam es bei einer Schwandorfer Kfz-Werkstatt zu einer Streitigkeit zwischen einem in Schwandorf wohnhaften Zuwanderer aus Osteuropa und zwei Zuwanderern aus dem Nahen Osten. Der in Schwandorf Wohnhafte gab an, von den beiden Personen geschlagen worden zu sein und wurde anschließend mit dem Rettungsdienst in ein Schwandorfer Krankenhaus verbracht werden. Der Grund der Streitigkeit konnte vor Ort nicht eruiert werden und bedarf weiterer Ermittlungen.
Diebstahl eines Fernsehers aus dem Wohnzimmer
Im Zeitraum vom Samstag, den 23.11.2024, 05:30 Uhr bis 17:00 Uhr, wurde einer 86-jährigen Schwandorferin, welche in der Wackersdorfer Straße in der Nachbarschaft zur Tankstelle wohnt, ein 32-Zoll-großer TV-Bildschirm aus dem Wohnzimmer entwendet. Der oder die Täter stiegen dabei in das offene Wohnzimmerfenster ein und entwendeten das Gerät im Wert von 429 Euro. Zeugen, die verdächtige Personen wahrgenommen haben oder sachdienliche Hinweise geben können, werden gebeten, sich bei der Polizeiinspektion Schwandorf unter 09431/43010 in Verbindung zu setzen.
Körperliche Auseinandersetzung in Krondorf
Am Sonntag, den 24.11.2024, gegen 02:30 Uhr, kam es vor einem Krondorfer Gasthaus zu einem Vorfall zwischen einem 31-jährigen Schwandorfer und einem 27-jährigen Zuwanderer aus Osteuropa. Der Schwandorfer wurde von dem 27-Jährigen geschlagen und erlitt leichte Verletzungen. Der Grund der Auseinandersetzung konnte aufgrund der erheblichen Alkoholisierung der beiden Beteiligten nicht eruiert werden.