Photovoltaikanlagen aus steuerlicher Sicht

ETL Max Delmes Steuerberatung informiert

TEUBLITZ (sr). Private Hausbesitzer, die eine Photovoltaikanlage errichten und den erzeugten Strom ganz oder teilweise in das Stromnetz des örtlichen Grundversorgers einspeisen, müssen sich auch mit steuerlichen Fragen beschäftigen, denn sie werden steuerlich zum Unternehmer.

Geschäftsführer Karl Killermann (rechts) und Sohn Johannes Killermann – ein starkes Team. Foto: privat

Um den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen und Steuerpflichtige und Verwaltung von Bürokratie zu entlasten, hat der Gesetzgeber ab dem Jahr 2022 bzw. 2023 eine echte steuerliche Vereinfachung im Bereich der PV-Anlagen geschaffen. Es folgt ein kleiner Überblick:

Einkommensteuer

Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von begünstigten (kleinen) Photovoltaikanlagen bleiben rückwirkend ab dem Jahr 2022 steuerfrei.

Die Steuerbefreiung gilt für Einnahmen und Entnahmen beim Betrieb folgender PV-Anlagen: Auf Einfamilienhäusern einschließlich Nebengebäuden (z.B. Garage, Carports) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. gewerbliche Halle) vorhandenen PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30kW (peak) und auf sonstigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser) vorhandene PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15kW (peak). Insgesamt darf die Leistung maximal 100kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.

Umsatzsteuer

In das Umsatzsteuergesetz wird ein neuer Steuersatz von 0% ab dem Jahr 2023 eingeführt. Die Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden.

Die Neuregelung hat den Vorteil, dass Betreiber einer PV-Anlage ohne steuerliche Nachteile die Kleinunternehmerregelung nutzen können. Ab dem Jahr 2023 werden PV-Anlagen also brutto für netto geliefert und installiert.

Von den Erklärungspflichten zur Umsatzsteuer sind Betreiber von PV-Anlagen jedoch nicht entbunden. Eine Umsatzsteuererklärung zur Prüfung der Kleinunternehmergrenze muss weiterhin abgegeben werden. Die Prüfung erfolgt im Einzelfall. Unklar ist derzeit noch, welche weiteren steuerlichen Folgen sich durch diese rückwirkenden Änderungen ergeben.

Weitere Informationen und aktuelle News findet man auf der Webseite www.etl.de/delmes-teublitz.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team auch für ein persönliches und individuelles Beratungsgespräch zur Verfügung.

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